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Die CALIDA GROUP gibt Entscheid der Übernahmekommission bekannt


Medienmitteilung CALIDA GROUP
Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 Kotierungsreglement
Sursee (Schweiz), 7. August 2024

 

Verfügung 876/01 betreffend das Gesuch von Erich Kellenberger, Daniel Kellenberger, Max Kellenberger, Allan Kellenberger und Diana Kellenberger betreffend das Nichtbestehen einer Angebotspflicht und eventualiter die Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht betreffend Calida Holding AG
 

Die Übernahmekommission hat am 24. Juli 2024 wie folgt verfügt: 

  1. Es wird festgestellt, dass die in der vorliegenden Verfügung beschriebenen Transaktionen keine Angebotspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG mit Blick auf die kotierten Beteiligungspapiere von Calida Holding AG für Calida Holding AG auslösen.
  2. Erich Kellenberger, Daniel Kellenberger, Max Kellenberger, Allan Kellenberger und Diana Kellenberger wird im Zusammenhang mit den in der vorliegenden Verfügung beschriebenen Transaktionen eine Ausnahme gestützt auf Art. 136 Abs. 1 Bst. b FinfraG von der Angebotspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG mit Blick auf die kotierten Beteiligungspapiere von Calida Holding AG gewährt.
  3. Erich Kellenberger, Daniel Kellenberger, Max Kellenberger, Allan Kellenberger und Diana Kellenberger sowie Calida Holding AG werden verpflichtet, der Übernahmekommission spätestens drei Tage nach deren Unterzeichnung eine Kopie (i) der in der vorliegenden Verfügung erwähnten Andienungsvereinbarung und (ii) des in der vorliegenden Verfügung erwähnten Aktienkaufvertrags zu übermitteln.
  4. Calida Holding AG wird verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.
  5. Die vorliegende Verfügung wird nach der Veröffentlichung der Calida Holding AG gemäss Dispositiv-Ziff. 4 hiervor auf der Website der Übernahmekommission publiziert.
  6. Die Gebühr zu Lasten von Erich Kellenberger, Daniel Kellenberger, Max Kellenberger, Allan Kellenberger und Diana Kellenberger beträgt unter solidarischer Haftung CHF 30'000.


Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1)

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).
 

Für weitere Informationen: 
Calida Holding AG 
Dave Müller, CFO
Tel.: +41 41 925 43 20
investor.relations@calidagroup.com

Jürg Stähelin, IRF
Tel.: +41 43 244 81 51
staehelin@irf-reputation.ch


Die CALIDA GROUP ist ein global tätiges Unternehmen für premium Unterwäsche mit Hauptsitz in der Schweiz. Sie besteht aus den Marken CALIDA, AUBADE und COSABELLA im Unterwäsche- und Lingeriesegment. Die CALIDA GROUP steht für qualitativ hochwertige Produkte, welche die Kunden jeden Tag aufs Neue begeistern. Im ersten Halbjahr 2024 erzielte die Gruppe mit knapp 2’400 Mitarbeitenden einen Umsatz von über CHF 111 Millionen. Die Namenaktien der Calida Holding AG (CALN) werden an der SIX Swiss Exchange AG gehandelt.